Von Natur aus
unvergleichbar.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Lieferungen, Leistungen und Angebote der Verkäuferin erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen; entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennt die Fa. Bühler nicht an, es sei denn, sie hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Geschäftsbedingungen der Fa. Bühler gelten auch dann, wenn sie in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführt. Sämtliche Vereinbarungen, die von dem gedruckten oder geschriebenen Vertragstext abweichen, bedürfen der Schriftform. Sonstige Abweichungen und Er gänzungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie schriftlich von der Fa. Bühler bestätigt werden. Die Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer. Die Fa. Bühler ist berechtigt, an den gelieferten Gegenständen ein Firmen- oder sonstiges Kenn zeichen anzubringen. 

2. Die in den Angeboten der Fa. Bühler aufgeführten Preise sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung der Fa. Bühler. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden. 

3. Sofern sich aus dem Angebot oder der Auftragbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise der Fa. Bühler „ab Werk“. Wenn sich nach Vertragsabschluss die Herstellungskosten infolge einer Preiserhöhung eines Vorlieferanten, einer Anhebung von Steuern oder anderer öffentlicher Abgaben, Veränderungen in fremder Währung, Erhöhung von Vergütungen des eingesetzten Personals, Erhöhung der Ein- und Ausfuhrtarife, der Fracht-, Zollabfertigungs- und Bankkosten erhöhen, hat die Fa. Bühler das Recht, vom Käufer eine angemessenen Erhöhung des Kaufpreises zu fordern. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen der Fa. Bühler nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Der Abzug von Skonto setzt eine besondere Vereinbarung voraus. Falls von der Fa. Bühler eine Skonto vereinbarung angeboten wird, ist ein Abzug nur bei Einhaltung der dort genannten Bedingungen und im dort genannten Umfang zulässig. Eine Aufrechnung ist nur mit anerkannten, unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, sofern der Gegenanspruch nicht auf demselben Vertragverhältnis beruht. 

4. Verbindliche Lieferfristen müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Angaben mit „ca.“, „gegen“ usw. bezeichnen keine verbindlichen Fristen, sondern geben nur den voraussichtlichen Liefertermin an. Die Einhaltung von Lieferfristen bzw. -termine setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer zu liefernder Informationen, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstige Verpflichtungen durch den Käufer voraus. Die Fa. Bühler ist berechtigt, die Lieferungen bzw. die geschuldete Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht, wenn die Verzögerung durch die Fa. Bühler zu vertreten ist. Auch bei unvorhersehbaren Leistungshindernissen, die für die Fa. Bühler bei zumutbarer Sorgfalt nicht abwendbar sind, verlängert sich auch eine verbindlich vereinbarte Lieferfrist in angemessener Weise; sollten die hindernden Umstände länger als vier Wochen andauern, ist jeder Vertragsteil zum Rücktritt berechtigt. Die Verkäuferin haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Vertrag ein Fixgeschäft gem. § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder gem. § 376 HGB ist oder das Interesse des Käufers an der weiteren Vertragse rfüllung in Folge eines von der Fa. Bühler zu vertretenden Lieferverzuges weggefallen ist. Im übrigen ist die Haftung der Fa. Bühler für Lieferverzug auf 2 % des Lieferwertes für jede vollendete Woche Verzug, maximal auf 10 % des Lieferwertes beschränkt; diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, sofern der Lieferverzug auf einer von der Fa. Bühler zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, wobei ein Verschulden der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Fa. Bühler zuzurechnen ist. Beruht der Lieferverzug auf der grob fahrlässigen Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht, ist die Schadensersatzhaftung der Fa. Bühler auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Weiter gehende gesetzliche Ansprüche und Rechte des Käufers bleiben unberührt. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Fa. Bühler berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Sache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Die Fa. Bühler ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. 

5. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware das Werk verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder frachtfreie Anlieferung vereinbart ist. Sofern der Käufer es wünscht, wird die Fa. Bühler die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Käufer. Wird die Abholung oder Zulieferung von Waren aus Gründen, die beim Käufer liegen, ver zögert, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über. 

6. Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass die angelieferte Ware unverzüg lich untersucht und ev. Mängel unverzüglich gerügt werden. Sichtbare Mängel sind unverz üglich, jedoch spätestens innerhalb von 2 Tagen nach Anlieferung schriftlich bei der Fa. Bühler anzuzeigen; andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Soweit die gelieferte Ware einen Sachmangel aufweist, dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, wird die Fa. Bühler nach ihrer Wahl unentgeltlich eine neue, mangelfreie Sache liefern oder den Mangel beseitigen. Über die Nacherfüllung hinausgehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen; dem Käufer bleibt jedoch ausdrücklich das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder - wenn nicht nur ein geringfügiger Mangel vorliegt - nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Erfordert die Nacherfüllung einen unverhältnis- mäßigen Aufwand, ist die Fa. Bühler berechtigt, den Käufer auf das Minderungsrecht zu verweisen. Der Käufer hat die für die Ersatzlieferung und Nachbesserung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach und verstreicht auch eine angemessene Nachfrist, entfällt ein Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrecht des Käufers. Unwesentliche Abweichungen der Verpackung in Farbe oder Ausführung gelten nicht als Mängel. Die Fa. Bühler ist zu Änderungen berechtigt, soweit dadurch die Grundsubstanz der Ware nicht beeinträchtigt wird und sie für den Käufer zumutbar sind. Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren in zwölf Monaten ab Ablieferung bzw. Abnahme. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und § 479 Abs. 1 BGB (Regressanspruch) längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder arglistigem Verschweigen eines Mangels durch die Fa. Bühler. Rückgriffsansprüche des Käufers gegen die Fa. Bühler gemäß § 478 BGB (Rückriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für die Haftung der Fa. Bühler auf Schadensersatz gilt Ziffer 7. Weitergehende oder andere als die in diesem Abschnitt geregelten Ansprüche des Käufers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Die Gewährleistungsansprüche stehen nur dem unmittelbaren Kunden der Fa. Bühler zu und sind nicht übertragbar. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetztes bleiben unberührt. 

7. Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit und wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Für einfache Fahrlässigkeit haftet die Fa. Bühler bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; die Haftung ist in diesem Fall auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Beruht die Schadensersatzhaftung auf der grob fahrlässigen Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht, ist sie auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Für Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels gilt die Verjährungsregelung der Ziff. 6. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes, auch zur Anspruchsverjährung bleiben unberührt. 

8. Bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer einschließlich Nebenforderungen und Schadensersatzansprüchen bleibt die gelieferte Ware Eigentum der Fa. Bühler. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen der Fa. Bühler in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist die Fa. Bühler berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung auszuführen. Die Fa. Bühler kann vom Vertrag zurücktreten und die Ware zurücknehmen, wenn – sofern nicht eine Fristsetzung entbehrlich ist – eine angemessene Frist zur Leistung abgelaufen ist. Die Fa. Bühler kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen. Falls der Käufer die gelieferten Waren weiter veräußert, werden die hieraus entstehenden Forderung mit allen Nebenrechnungen an die Fa. Bühler abgetreten und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter veräußert worden ist. Die Bühler nimmt die Abtretung an. Die Weiterveräußerungsbefugnis endet mit dem Widerruf durch die Fa. Bühler in Folge einer nachhal tigen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Wird die Vorbehaltsware von dem Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für die Fa. Bühler, ohne dass diese hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum der Fa. Bühler. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht der Fa. Bühler gehörender Ware wird die Fa. Bühler Miteigentümerin an der neuen Sache nach dem Verhältnis der Fakturenwerte ihrer Vorbehaltsware zum Gesamtwert. Bei Weiterverkauf durch den Käufer steht der Fa. Bühler die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert ihrer Rechte an der Ware zu. Der Käufer ist ermächtigt, die abgetretene Forderung einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Fall wird die Fa. Bühler hiermit vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Käufer ist verpflichtet, der Fa. Bühler auf Verlagen eine genaue Aufstellung der dem Käufer zustehenden Forderung mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der eigenen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und der Fa. Bühler alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten. Übersteigt der realisierbare Wert der für die Fa. Bühler bestehenden Sicherheiten deren sämtliche Forderungen um mehr als 20 %, so wird die Fa. Bühler auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist die Fa. Bühler unter Angabe des Pfandgläubigers sofort schriftlich zu benachrichtigen ist. Die Bühler nimmt die Abtretung an. Die Weiterveräußerungsbefugnis endet mit dem Widerruf durch die Fa. Bühler in Folge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Wird die Vorbehaltsware von dem Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für die Fa. Bühler, ohne dass diese hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum der Fa. Bühler. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht der Fa. Bühler gehörender Ware wird die Fa. Bühler Miteigentümerin an der neuen Sache nach dem Verhältnis der Fakturenwerte ihrer Vorbehaltsware zum Gesamtwert. Bei Weiterverkauf durch den Käufer steht der Fa. Bühler die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert ihrer Rechte an der Ware zu. Der Käufer ist ermächtigt, die abgetretene Forderung einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Fall wird die Fa. Bühler hiermit vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Käufer ist verpflichtet, der Fa. Bühler auf Verlagen eine genaue Aufstellung der dem Käufer zustehenden Forderung mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der eigenen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und der Fa. Bühler alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieserAuskünftezugestatten.Übersteigt der realisierbare Wert der für die Fa. Bühler bestehenden Sicherheiten deren sämtliche Forderungen um mehr als 20 %, so wird die Fa. Bühler auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist die Fa. Bühler unter Angabe des Pfandgläubigers sofort schriftlich zu benachrichtigen. 

9. Gerät der Käufer in Annahmeverzug, ist die Fa. Bühler berechtigt, bereits fertig gestellte Waren und geleistete Arbeiten in Rechnung zu stellen. Kommt der Vertrag aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, nicht zur Durchführung, so kann die Fa. Bühler unter den gesetzlichen Voraussetzungen als Schadensersatz statt Leistung 25 % des vereinbarten Preises ohne Einzelnachweis ersetzt verlangen; dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Die Fa. Bühler ist berechtigt, anstelle der Schadensersatzpauschale den ihr erwachsenen Schaden konkret zu berechnen. 

10. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist 87437 Kempten.
Für Verträge mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen wird als – nicht ausschließlicher – Gerichtsstand das für 87437 Kempten zuständige Gericht vereinbart. Dies gilt auch, falls der Käufer nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort des Käufers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. 

11. Der Mindestbestellwert beträgt 350 €. Bestellungen müssen mindestens zwei Werktage im Voraus bis 10 Uhr im Haus sein. 

Bühler GmbH · Ursulasrieder Straße 2 · 87437 Kempten